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Kondiktionsanspruch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft
iFamZ 2018/104
Außergewöhnliche Zuwendungen eines Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung grundsätzlich rückforderbar. Dabei wird auf den Restnutzen abgestellt, der dem Lebensgefährten, der die Leistung erhalten hat, verbleibt.
Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind idR unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (RIS-Justiz RS0033705 [T2]). Anderes gilt demgegenüber für außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden (RIS-Justiz RS0033921). Diese sind bei Zweckverfehlung rückforderbar (§ 1435 ABGB; vgl RIS-Justiz RS0033914). Die Zweckverfehlung bezieht sich jedoch nach der Rsp nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger (1 Ob 170/07t; 8 Ob 42/14f; 8 Ob 123/15v; RIS-Justiz RS0033921; RS0009341; Meissel/Jungwirth in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] LebG-Beendigung Rz 95, 108, 118). Wohnte der die Leistung erbracht habende L...