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„Wegweisung“ in psychosozialem Betreuungszentrum
iFamZ 2018/99
Nach § 382e Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag – soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen – den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten (Z 1) und aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden (Z 2).
Die Erlassung einer solchen EV nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums ist auch dann zulässig, wenn sich der Antragsgegner in Befolgung einer Weisung iZm einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB in dieser Einrichtung aufhält. Auch das HeimAufG, wonach mit einer Freiheitsbeschränkung die Gefahr allenfalls auch abgewehrt werden könnte, und §§ 27b ff KSchG (Heimvertrag), die einen besonderen Kündigungsschutz für die Bewohner vorsehen, stehen dem nicht entgegen.