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Oppositionsbegehren im Eltern-Kind-Verhältnis ist im Verfahren außer Streitsachen zu behandeln
iFamZ 2018/92
1. Gem § 35 Abs 2 Satz 3 EO in der auf die am eingebrachte Oppositionsklage anzuwendenden Fassung der EO-Novelle 2014 (§ 417 Abs 3 EO idF BGBl I 2014/69 [nunmehr: § 446 Abs 3 EO]) sind Einwendungen gegen einen in einer Unterhaltssache ergangenen Exekutionstitel bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ob im Streit- oder im Außerstreitverfahren zu entscheiden ist, richtet sich danach, in welcher Verfahrensart im Zeitpunkt der Einbringung des Oppositionsbegehrens über den Unterhaltsantrag zu entscheiden wäre (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3, § 35 Rz 81/1).
2. Da auch gesetzliche Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind (RIS-Justiz RS0119814 [T1]), ist die gegen die Zweitbeklagte erhobene Oppositionsklage in einen im Außerstreitverfahren zu behandelnden Sachantrag (Oppositionsantrag) umzudeuten (RIS-Justiz RS0116390 [insb T 4]):
§ 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt (RIS-Justiz RS0046245), sofern – wie hier – noch keine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzung ergangen ist. Hier ist daher nach § 40a JN auszu...