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iFamZ 3, Juni 2018, Seite 139

Schmerzengeld nach Kindesverwechslung im Krankenhaus

iFamZ 2018/88

§ 1325 ABGB

Die mit der Vertauschung eines neugeborenen Kindes auf einer Geburtenstation verbundene massive Beeinträchtigung der immateriellen Interessen von Eltern und Kind rechtfertigt – in Parallelität zu den zum Trauerschmerzengeld entwickelten Grundsätzen – einen Ersatzanspruch für erlittenen Seelenschmerz.

Der Erstkläger und die Zweitklägerin sind miteinander verheiratet. Die während ihrer Ehe am geborene Drittklägerin ist – wie sich nach über 20 Jahren iZm einer Blutspende herausstellte – nicht ihr leibliches Kind. Unmittelbar nach der Kaiserschnittentbindung kam es nämlich im Bereich der Frühgeburtenstation des beklagten Krankenanstaltenträgers zu einer Vertauschung oder Verwechslung des Kindes mit einer anderen Neugeborenen.

Obwohl sich die Kläger weiterhin als Familie betrachten und mittlerweile im Adoptionsweg ein rechtliches Familienverhältnis hergestellt haben, ist die Situation seit Bekanntwerden der Kindesvertauschung für sie psychisch sehr belastend. Den Erstkläger und die Zweitklägerin bedrängt die Frage, was mit ihrem leiblichen Kind passiert ist. Die Drittklägerin beschäftigen regelmäßig derartige Gedanken in Bezug auf ihre leiblichen Eltern. Dies...

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