OGH 25.07.2000, 1Ob112/00b
Rechtssätze
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RS0034610 | Im Falle eines Überweisungsbeschlusses nach § 261 Abs 6 ZPO ist der Tag des Einlangens der Klage bei dem zuerst angerufenen Gerichte sowohl für die Prüfung der Frage der Einhaltung einer Notfrist als auch für die Prüfung der Frage, ob Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung im Sinne des § 1497 ABGB eingetreten ist, maßgebend. |
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RS0034720 | Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes hindert die Unterbrechung der Verjährung dann nicht, wenn die Sache gemäß § 261 ZPO an das zuständige Gericht überwiesen wird. Der gleiche Grundsatz muss wohl gelten, wenn ein gar nicht angerufenes Gericht die Klage annimmt und an das zuständige Gericht "weiterleitet". |
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RS0034675 | Die für Unterbrechung der Verjährung erforderliche Gerichtshängigkeit tritt erst ein, wenn die Klage in der Einlaufstelle eingelangt ist. |
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RS0034690 | Die Verjährung wird durch die beim unzuständigen Gericht eingebrachte und von diesem zurückgewiesene Klage nicht unterbrochen. |
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RS0034682 | Da das Gericht, an das die Klage überwiesen wird, die Sache so zu behandeln hat, als ob sie von vornherein bei ihm anhängig gewesen wäre, kann gesagt werden, dass eine gehörige Fortsetzung der beim umzuständigen Gericht erhobenen, an das zuständige Gericht überwiesenen Klage vorliegt. Es ist dann aber auch die Annahme gerechtfertigt, dass materiellrechtiche Fristen als gewahrt gelten, wenn die Klage beim überweisenden Gericht noch innerhalb der materiellrechtlichen Ausschlussfrist eingelangt ist. |
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RS0034869 | Auch bei Unzustellbarkeit der Klage bleibt die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Gerichtshängigkeit gewahrt, wenn nur der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird. Stellt der Kläger nach der ihm nach Ablauf der Verjährungszeit zugekommenen Mitteilung eines neuerlichen Zustellanstandes innerhalb von zwei Monaten geeignete, auf Weiterführung des Verfahrens gerichtete Anträge, ist die Klage noch gehörig fortgesetzt. |
Normen | |
RS0113875 | Da ein gar nicht angerufenes Gericht, bei dem die Klage infolge eines Versehens der Postverwaltung einlangt, diese pflichtgemäß anzunehmen und weiterzuleiten hat, tritt die Unterbrechung der Verjährung schon mit dem Einlangen der Klage bei diesem (unzuständigen) Gericht ein. |
Normen | ABGB §1497 III GOG §89 |
RS0034913 | Ein Verlust der Klage auf der Post (vor Einlangen bei Gericht) geht zu Lasten des Aufgebers. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ingrid F*****, 2. Dr. Herbert L*****, und 3. Ursula L*****, beide ***** sämtliche vertreten durch Gabler & Gibel, RA-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 500.000 sA infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 307/99k-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 6 C 196/99w-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Am vermieteten die klagenden Parteien Räumlichkeiten auf einer ihnen gehörigen Liegenschaft an die beklagte Partei. Zum wurde das Mietverhältnis beendet; die Übergabe des Bestandobjekts fand an diesem Tage statt.
Die klagenden Parteien begehren aus dem Rechtsgrund des § 1111 ABGB die Zahlung von S 500.000 mit der Behauptung, die beklagte Partei habe erhebliche Schäden am Bestandobjekt verursacht. Im Zuge einer Teileinigung habe die beklagte Partei S 305.000 überwiesen, eine endgültige Abfindung der Schäden habe aber nicht erlangt werden können. Einer Verlängerung der im § 1111 ABGB normierten Präklusivfrist habe die beklagte Partei nicht zugestimmt, weshalb die Klage unverzüglich eingebracht worden sei. Diese sie nicht verfristet, weil sie bereits am , also vor Ablauf der einjährigen Präklusivfrist des § 1111 ABGB, an das zuständige Gericht abgesandt worden sei.
Die beklagte Partei wendete ein, die Klage sei erst am - also nach Ablauf der einjährigen Präklusivfrist des § 1111 ABGB - beim Erstgericht eingelangt. Demnach sei das Recht der klagenden Parteien erloschen. Der Ablauf der Präklusivfrist sei mangels Vergleichsverhandlungen zwischen den Streitteilen nicht gehemmt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klage sei zwar innerhalb der einjährigen Präklusivfrist des § 1111 ABGB abgesandt und richtig an das Erstgericht adressiert worden, sie sei aber auf Grund eines Versehens der Post am beim LG für ZRS Graz eingelangt und von dort dem BG für ZRS Graz übermittelt worden, wo sie erst am eingetroffen sei. Vergleichsverhandlungen hätten nicht stattgefunden, einer Verlängerung der gesetzlichen Präklusivfrist habe die beklagte Partei nicht zugestimmt. Demnach sei keine Hemmung der Präklusivfrist eingetreten. Da die Klageschrift erst am beim angerufenen und zuständigen Erstgericht eingelangt sei, sei die Präklusivfrist des § 1111 ABGB nicht gewahrt worden; erst mit der Gerichtsanhängigkeit der Klage werde die Unterbrechung der Präklusivfrist bewirkt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Klage sei nicht beim Landesgericht für ZRS Graz eingebracht worden, sondern versehentlich dort eingelangt. Dieses Gericht hätte gar keine Möglichkeit zur Behandlung der Klage gehabt, insbesondere habe es diese nicht an das zuständige Erstgericht überweisen können. Da die Klage an einen falschen Adressaten gelangt sei, treffe die klagenden Parteien das Risiko des verspäteten Einlangens beim richtigen Adressaten (= Erstgericht). Die Gründe, warum sich der Postlauf verzögert habe, seien unbeachtlich. Der Umstand, dass die Klage in einer gerichtlichen Einlaufstelle (aber nicht der des angerufenen und zuständigen Gerichts) eingelangt sei, habe keine Unterbrechungswirkung entfaltet.
Die Revision der klagenden Parteien ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Verjährungsfristen des bürgerlichen Rechts sind materiellrechtliche Fristen. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist daher der Tag des Einlangens der Klage "bei Gericht" (SZ 66/80 mwN); die Gerichtshängigkeit der Klage wird mit deren Einlangen in der Einlaufstelle begründet (2 Ob 86/99g mwN). Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war (7 Ob 554/92; SZ 60/35; 1 Ob 653/79; VersR 1976, 1198; SZ 7/6; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 1497).
Im vorliegenden Fall wurde die Klage an das zuständige Gericht adressiert; infolge eines Postversehens langte sie aber bei einem unzuständigen Gericht ein und ist erst in weiterer Folge durch Weiterleitung des "Irrläufers" dem zuständigen Gericht zugekommen. Dieser Fall ist jenem Fall vergleichbar, in dem die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht und an das zuständige Gericht überwiesen wurde. Zwar gehen Postverzögerungen und der Verlust einer Klage vor dem Einlangen bei Gericht zu Lasten des Absenders (VersR 1974, 610; Schubert aaO), doch liegt ein solcher Fall nicht vor. Die Klage wurde nämlich bereits durch deren Einlangen beim unzuständigen (und nicht angerufenen) Gericht gerichtshängig. Das Schriftstück ist bei Gericht eingelangt und durfte auch nicht zurückgewiesen werden (§ 99 Abs 1 Geo); die Einlaufstelle hatte die Postsendung gemäß § 100 Abs 1 Geo zu übernehmen und gemäß § 102 Abs 1 Geo mit dem Eingangsvermerk zu versehen. Erst dann war sie berechtigt - und verpflichtet -, den Irrläufer an das berufene Gericht abzugeben (Danzl, Kommentar zur Geo, Anm 13 zu § 106). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem einer Fehlzustellung an eine "Privatperson", die weder zur Übernahme noch zur Weiterleitung der Klage verpflichtet wäre. Hat aber ein gar nicht angerufenes Gericht, bei dem die Klage infolge eines Versehens der Postverwaltung einlangt, diese pflichtgemäß anzunehmen und weiterzuleiten, dann tritt die Unterbrechung der Verjährung schon mit dem Einlangen der Klage bei diesem (unzuständigen) Gericht ein (vgl 4 Ob 59/60). Die Präklusivfrist des § 1111 ABGB wurde von den klagenden Parteien somit gewahrt.
Die Vorinstanzen haben die Ansprüche der klagenden Parteien inhaltlich nicht geprüft, weil sie deren Recht als erloschen ansahen. Da diese Rechtsansicht nicht gebilligt wird, sind in Stattgebung der Revision die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00112.00B.0725.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAD-33213