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OGH 22.12.2021, 4Ob59/60

OGH 22.12.2021, 4Ob59/60

Rechtssätze


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Normen
RS0082007
Für die Einstufung eines Vertragsbediensteten kommt es auf die tatsächlich geleisteten Dienste und nicht auf den Dienstvertrag an. Entscheidend ist, welche Dienstleistung überwiegt.
Normen
RS0034720
Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes hindert die Unterbrechung der Verjährung dann nicht, wenn die Sache gemäß § 261 ZPO an das zuständige Gericht überwiesen wird. Der gleiche Grundsatz muss wohl gelten, wenn ein gar nicht angerufenes Gericht die Klage annimmt und an das zuständige Gericht "weiterleitet".
Normen
RS0034403
Feststellungsansprüche verjähren im Allgemeinen nicht (im gleichen Sinn 4 Ob 2/60).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0082007
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAG-01379