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OGH 25.11.2011, 1Ob653/79

OGH 25.11.2011, 1Ob653/79

Rechtssätze


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Normen
RS0034720
Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes hindert die Unterbrechung der Verjährung dann nicht, wenn die Sache gemäß § 261 ZPO an das zuständige Gericht überwiesen wird. Der gleiche Grundsatz muss wohl gelten, wenn ein gar nicht angerufenes Gericht die Klage annimmt und an das zuständige Gericht "weiterleitet".
Normen
RS0034507
§ 1497 ABGB ist analog auch auf einzelne Ausschlussfristen - so insbesonders auch auf die Anfechtungsfrist nach § 43 Abs 2 KO - anzuwenden.
Normen
RS0034690
Die Verjährung wird durch die beim unzuständigen Gericht eingebrachte und von diesem zurückgewiesene Klage nicht unterbrochen.
Normen
RS0034682
Da das Gericht, an das die Klage überwiesen wird, die Sache so zu behandeln hat, als ob sie von vornherein bei ihm anhängig gewesen wäre, kann gesagt werden, dass eine gehörige Fortsetzung der beim umzuständigen Gericht erhobenen, an das zuständige Gericht überwiesenen Klage vorliegt. Es ist dann aber auch die Annahme gerechtfertigt, dass materiellrechtiche Fristen als gewahrt gelten, wenn die Klage beim überweisenden Gericht noch innerhalb der materiellrechtlichen Ausschlussfrist eingelangt ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034720
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAG-28476