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iFamZ 6, Dezember 2017, Seite 397

Die Übergangsregelungen für die Anwendung des reinen Viertels auf die Schenkung auf den Todesfall nach dem ErbRÄG 2015

Eine Analyse des § 1503 Abs 7 ABGB

Georg Bruckbauer

Die Rsp hat sich bisher mit den Übergangsregelungen für die Anwendung des reinen Viertels auf die Schenkung auf den Todesfall noch nicht befasst. Hingegen behandelt das Schrifttum dieses Thema. Dazu wird zum Teil auch die Meinung vertreten, dass die neuen Regelungen nach §§ 603 ABGB iVm 1253 ABGB nF auch auf alte Schenkungsverträge auf den Todesfall anzuwenden seien. Dieser Beitrag ist aus der Sicht der praktischen Anwendung auf das Ziel ausgerichtet, zwingende Argumente dafür zu liefern, dass auf Schenkungsverträge auf den Todesfall, die vor dem errichtet wurden, die neuen Regelungen über das reine Viertel nicht anzuwenden sind.

I. Gesetzliche Regelung der Übergangsbestimmungen

Gem § 1503 Abs 7 Z 1 ABGB nF sind in Bezug auf die Schenkung auf den Todesfall die Bestimmungen der §§ 603 und 1253 ABGB nF mit in Kraft getreten. Nach Z 2 leg cit sind diese Bestimmungen dann anzuwenden, wenn der Verstorbene nach dem verstorben ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB nF normiert, dass § 603 ABGB nF nur auf Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden ist, die nach dem errichtet wurden. § 603 ABGB nF ordnet die Anwendung des § 1253 ABGB nF an.

II. Lehrmeinungen

In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass unter Hinweis auf § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB nF die neue Regelung des § 603 ABGB n...

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