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iFamZ 6, Dezember 2017, Seite 382

Abschaffung des „Pflegeregresses“ und Zivilverfahren

Eine gangbare Lösung für die Praxis

Robert Fucik und Christoph Mondel

Eines der kräftigsten Lebenszeichen der Schlussphase der 25. GP lag in der sog Abschaffung des Pflegeregresses. Sie ist erst im Plenum des NR in das beschlossene Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) aufgenommen worden, die Mat (Begründung des Abänderungsantrags) zeichnen sich nicht durch vertieftes Problembewusstsein aus. Als Verfassungsbestimmung entzieht sich die Regelung auch der üblichen Kontrolle am Sachlichkeitsgebot. Im diesem Beitrag soll es nicht darum gehen, ob wir es mit der Krönung gesetzgeberischer Genialität zu tun haben, sondern – viel bescheidener – darum, eine möglichst sinnvolle und möglichst keine Brüche mit den allgemeinen Regeln der Zivilverfahrensgesetze erzeugende Praxislösung vorzuschlagen.

I. Inhalt der Regelung

Als Verfassungsbestimmung formuliert § 330a ASVG nF, dass

  • der Zugriff auf das Vermögen von

  • in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen

    Personen,

    deren Angehörigen,

    deren Erben und Erbinnen und

    deren Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern

  • im Rahmen der Sozialhilfe

  • zur Abdeckung der Pflegekosten

  • unzulässig ist.

Die Begründung beschränkt sich auf die Überlegung, dass die in Landesgesetzen verankerten Zugriffsregelungen „beim betroffenen Personenkreis oftmals z...

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