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GesRZ 3, Juni 2017, Seite 127

Schlussanträge des Generalanwalts: Deutsche Mitbestimmungsregelung verstößt nicht gegen Unionsrecht

In seinen Schlussanträgen vom , Rs C-566/15, Erzberger, hält Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe die deutsche Unternehmensmitbestimmung für mit dem Unionsrecht vereinbar. Gemäß dem deutschen Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz – MitbestG) steht Arbeitnehmern im Ausland weder das aktive noch das passive Wahlrecht zu. Sie können daher weder selbst die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wählen noch sich selbst zur Wahl stellen. Das deutsche Recht folgt – ähnlich dem österreichischen Mitbestimmungsregime gem § 110 ArbVG – dem Territorialitätsprinzip, weshalb der Ausgang des Verfahrens ebenso Bedeutung für die Zusammensetzung der österreichischen Aufsichtsräte hat.

Dem EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Aktionär des Reisekonzerns TUI ist der Auffassung, dass der Aufsichtsrat nicht korrekt zusammengesetzt sei. In Deutschland hat TUI rund 10.000 Mitarbeiter, in Konzernunternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten rund 40.000 Mitarbeiter. Der Aktionär sieht im Ausschluss vom Wahlrecht jener Arbeitnehmer, die in ausländischen, unselbstständigen Betrieben und in ausländischen Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig sind, eine nicht...

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