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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 206

Unterhaltsbemessungsgrundlage und Vermögen

Besonders am Beispiel unbarer Entnahmen

Astrid Deixler-Hübner

Während der Vermögenstamm selbst unterhaltsrechtlich unangetastet bleibt, fallen nach stRsp neben den tatsächlich zufließenden Einkommensmitteln auch Erträgnisse von Vermögen (zB Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen), Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse und Leibrentenzahlungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (UBemGr). Der Beitrag hinterfragt diese Judikatur und unternimmt auch im Hinblick darauf eine unterhaltsrechtliche Bewertung von sog unbareren Entnahmen.

I. Definition der Unterhaltsbemessungsgrundlage

A. Tatsächlich zufließende Mittel

Grundlage für die Unterhaltsbemessung ist nach der Rsp grds die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen. Diese Mittel müssen dem Unterhaltsverpflichteten daher einerseits tatsächlich zufließen, und er muss auch in der Lage sein, über sie frei zu verfügen. Dem Unterhaltsschuldner muss das Einkommen weiters aufgrund eines Rechtsanspruchs zukommen, sodass freiwillige Zuwendungen Dritter nach der Rsp nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen. Das ist einerseits konsequent, weil Zuwendungen Dritter idR nicht da...

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