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Das neue Entschädigungsrecht
Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz für Erwachsenenvertreter
Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) erfolgt eine umfassende Neuordnung der gerichtlichen Fürsorge für Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Dabei bildet sowohl für die schutzbedürftigen Personen als auch für deren Vertreter das neue Entschädigungsrecht einen wesentlichen Regelungsbereich, wird doch mit diesen gesetzlichen Bestimmungen festgelegt, wie viel künftig den Vertretern an Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz zustehen soll.
I. Grundsätzliches
Die zentrale Vorschrift des neuen Entschädigungsrechts ist § 276 ABGB. Mit den dort vorgesehenen neuen Regelungen über die Entschädigung, das Entgelt und den Aufwandersatz des gerichtlichen Erwachsenenvertreters werden einerseits aus dem bisherigen Sachwalterrecht gewohnte und bewährte Strukturen, etwa die jährliche Entschädigung aus den laufenden Einkünften der vertretenen Person und jene aus deren Vermögen beibehalten, andererseits aber auch „Klarstellungen“ vorgenommen, die in bestimmten Bereichen ein Fortschreiben bisherigen Judikaturlinien ausschließen. Überdies wird die künftige Rechtslage eine wirklich neue Erhöhungsmöglichkeit für die Entschädigung aus Vermögen eröffnen, für d...