Handbuch des Erwachsenenschutzrechts
3. Aufl. 2019
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S. 762VIII. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung
A. Überblick
1. Allgemeines
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung löste die Sachwalterschaft ab und bildet nunmehr die vierte Säule des Erwachsenenschutzrechts. Der Begriff „Sachwalter“ wurde als nicht mehr zeitgemäß beurteilt und auch vielfach kritisiert, weil es nicht um die Verwaltung einer Sache, sondern um die Vertretung einer Person gehe. Das Rechtsinstitut hat aber nicht bloß einen neuen Namen erhalten, auch inhaltlich ist es grundlegend umgestaltet worden.
Nicht neu ist an sich, dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung – wie auch schon die Sachwalterschaft (vgl § 268 Abs 2 ABGB aF) – das letzte Mittel und daher im Sinn der Subsidiarität allen anderen Formen des Erwachsenenschutzes (Vorsorgevollmacht, gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung) nachrangig ist (§ 271 ABGB). Diese Subsidiarität der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist aber weiterentwickelt worden, und zwar aus folgendem Grund:
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist jene Vertretungsform im Erwachsenenschutzrecht, die am wenigsten auf der Autonomie der vertretenen Person beruht. Das Gericht hat bei der Auswahl der Vertretungsperson lediglich auf „Wünsche“ der betroffenen Person Bedac...