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Rechtsmittelverzicht des Verlassenschaftskurators im Verfahren über die Kündigung des Mietverhältnisses
iFamZ 2017/27
§§ 4, 6 ZPO; § 810 ABGB; § 173 AußStrG
Ein von einem Verlassenschaftskurator namens des beklagten Nachlasses (hier: in einem gerichtlichen Aufkündigungsverfahren) abgegebene Rechtsmittelverzicht bedarf der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung, damit er rechtswirksam wird. So lange der Rechtsmittelverzicht nicht rechtswirksam ist, steht dem Nebenintervenienten auf Beklagtenseite ein Rechtsmittel zu.
Der Verstorbene war Hauptmieter der im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung. Der Erstnebenintervenient ist sein Enkel, die Zweitnebenintervenientin seine Tochter und erbantrittserklärte Miterbin.
Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis zur beklagten Verlassenschaft zum unter Berufung auf § 1116a ABGB und die Kündigungsgründe nach § 30 Abs 1 und 2 Z 1, 4 und 5 MRG gerichtlich auf. Die Beklagte erhob gegen die Aufkündigung, vertreten durch die nunmehrige Zweitnebenintervenientin als eine der beiden erbantrittserklärten Miterbinnen, Einwendungen.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom wurde nachfolgend der Verlassenschaftskurator „nach § 156 Abs 2 AußStrG“ zum Vertreter des Nachlasses im gegenständlichen Kündigungsverfahren bestellt, weil sich die beiden Miterbinnen über die weitere Vorgangsweise betreff...