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iFamZ 1, Februar 2017, Seite 45

Das Pflegevermächtnis: Bewertung und steuerrechtliche Aspekte

Klare Vereinbarungen innerhalb der Familie sind empfehlenswert

Hermann Peyerl

Mit dem ErbRÄG 2015 wurde ua das Pflegevermächtnis eingeführt. Seit gebührt nahen Angehörigen, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod gepflegt haben, ein gesetzliches Vermächtnis. Der folgende Beitrag erläutert Bewertungsfragen und diskutiert die mit dem Pflegevermächtnis verbundenen steuerrechtlichen Aspekte.

I. Bewertung des Pflegevermächtnisses

A. Gesetzliches Pflegevermächtnis

Das gesetzliche Pflegevermächtnis kann geltend gemacht werden, wenn der Verstorbene nach dem verstorben ist, also auch dann, wenn die Pflege vorher erfolgt ist. Die Geltendmachung ist ein Wahlrecht. Das Pflegevermächtnis kann ebenso ausgeschlagen werden, bzw können auch bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (zB für länger als drei Jahre zurückliegende Pflegeleistungen). Soweit der Pflegende einen Anspruch auf das Pflegevermächtnis erhebt, hat der Gerichtskommissär nach § 174a AußStrG „auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Vermächtnisses hinzuwirken“. Die beteiligten Personen (Erben und Pflegende) können gem § 181 Abs 1 AußStrG vor der Einantwortung auch eine Vereinbarung über Pflegeleistungen beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Einer solchen Vereinbarung kommt die Wi...

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