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GesRZ 1, Februar 2014, Seite 63

Unvereinbarkeit bei aufsichtsratsähnlichem Beirat

§ 14 Abs 2, §§ 15, 23 Abs 2, § 25 Abs 1 und § 27 PSG

1. Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG ist auch auf einen aufsichtsratsähnlichen Stiftungsbeirat anzuwenden. Daran hat sich durch die Novellierung des PSG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 nichts geändert.

2. Ein Stiftungsbeirat ist aufsichtsratsähnlich, wenn diesem umfassende Zustimmungsvorbehalte zu bestimmten Rechtsgeschäften der Privatstiftung sowie eine Vergütungskompetenz zukommen. Damit reichen seine Einflussmöglichkeiten über eine bloße Kontroll- und Beratungsfunktion weit hinaus und verschaffen ihm einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands.

3. Soweit die Stiftungsurkunde das Abberufungsrecht eines nur aus Begünstigten bestehenden Stiftungsbeirats gegenüber dem Stiftungsvorstand nicht auf die Abberufungsgründe des § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG beschränkt, liegt darin ein Widerspruch zu § 14 Abs 4 PSG.

4. Ist die Festlegung der Begünstigten und der Höhe der Ausschüttungen an die Zustimmung eines nur mit Begünstigten besetzten Stiftungsbeirates gebunden, verstößt dies gegen die von den Gesetzesmaterialien als Gründe für die Unvereinbarkeitsregelung des § 15 Abs 2 PSG angeführte „Objektivität des Stiftungsvorstands bei der Vollziehung der Begünstigtenregelu...

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