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iFamZ 5, Oktober 2016, Seite 313

Die Änderungen im HeimAufG im Rahmen des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes

Beseitigung der Ausnahme für Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger

Caroline Mokrejs-Weinhappel

Durch den derzeit in Begutachtung befindlichen Ministerialentwurf (222/ME 25. GP) des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG) soll im HeimAufG die Ausnahme für Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger beseitigt werden. Der folgende Beitrag soll die Notwendigkeit dieser von der Volksanwaltschaft geforderten Ausweitung des Rechtsschutzes des HeimAufG aufzeigen und Eckpunkte der Novellierung umreißen.

I. Die Ausnahmebestimmung nach geltender Rechtslage

Nach der Generalklausel des § 2 Abs 1 kommt das HeimAufG in allen Einrichtungen zur Anwendung, in denen „wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können“. Das bedeutet, dass eine Einrichtung lediglich die Eignung für eine heimartige Betreuung aufweisen muss. Ausdrücklich ausgenommen sind nach § 2 Abs 2 HeimAufG „Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger“, worunter nach den ErlRV zur Stammfassung Einrichtungen gem § 17 Abs 6 B‑KJHG (früher: § 22 JWG), die unter der Aufsicht der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT; früher: Jugendwohlfahrtsträger) stehen, zu verstehen sind.

Der Schwerpunkt der gerichtlichen Kontrolle lag somit bisher auf erwachsenen Bewohnern von Behinderten- od...

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