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Die geplanten Änderungen im Recht der Kuratoren
Kodifizierung im neuen 7. Hauptstück des ABGB – Beibehaltung der bisherigen Grundsätze
Der Mitte Juli 2016 in Begutachtung versandte Entwurf des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG) sieht ua auch eine – behutsame – Reform des Rechts der Kuratoren vor. Die erklärte Zielsetzung des Gesetzgebers ist es, keine maßgeblichen inhaltlichen Änderungen, wohl aber eine Kodifizierung des bisherigen Standes in Lehre und Rsp vorzunehmen.
I. Allgemeines
Wer mit dem Rechtsinstitut der Kuratel befasst ist, stößt de lege lata regelmäßig auf Schwierigkeiten. Dies ist in erster Linie dem Umstand zu verdanken, dass es keine übersichtlichen und in sich konsistenten Bestimmungen zur Kuratel im Rechtsbestand gibt. So finden sich zwar wesentliche gesetzliche Grundlagen zu den Kuratoren im ABGB; dennoch bleibt das Recht der Kuratel über mehrere Gesetze verteilt. Nach erfolgreichem Auffinden der für ihn maßgeblichen Gesetzesstelle muss der Rechtsanwender aber im Anschluss feststellen, dass der Umfang der Rechtsnormen, den der Gesetzgeber der Kuratel zuteilwerden lässt, überschaubar ist.
Dieser Befund fußt zu einem großen Teil auf historischen Gründen: Bis zum SachwG 1983 waren Kuratel und Sachwalterschaft vereint; dies ist auch der Grund dafür, weswegen nach wie vor landläufig davon gesprochen ...