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Bereicherungsanspruch bei geleisteter Pflege
iFamZ 2016/163
In Analogie zu § 1435 ABGB besteht ein Bereicherungsanspruch, wenn eine Pflegeleistung in der Erwartung einer Gegenleistung erbracht wurde und diese Gegenleistung in weiterer Folge nicht eintrat. Dabei genügt die Erkennbarkeit der Erwartung.
War die gepflegte Person geschäftsunfähig, ist nicht § 1435 ABGB analog maßgeblich, sondern § 877 iVm § 1424 ABGB. Entscheidend ist dabei, ob die Pflegeleistungen tatsächlich zu einer Bereicherung der gepflegten Person geführt haben.
Die Klägerin ist die Nichte der Erblasserin, die Beklagten waren deren Nachbarn. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren über die Frage, ob Pflegeleistungen, die die Klägerin der Erblasserin erbracht hat, einen Bereicherungsanspruch begründen. (…)
Die Erblasserin hatte, jeweils mit formgültigen Testamenten, am die Beklagten, am die Klägerin und am wiederum die Beklagten als Erben eingesetzt. Anfang 2008 wurde auf Anregung der Zweitbeklagten ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet, wobei zunächst die Zweitbeklagte und dann die Klägerin als einstweilige Sachwalterinnen (…) bestellt wurden. (…)
Die Erblasserin starb am . (…)
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Herausgabe des Nachlasses, hilfs...