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Verschmelzungen zwischen Mutter und Tochter und das Verbot der Einlagenrückgewähr
Konzernverschmelzungen im Licht des Gesellschaftsrechts und der Ertragsteuern
Werden im Zuge von Verschmelzungen stille Reserven, ein Umgründungsmehrwert und/oder ein Firmenwert nach § 202 UGB aktiviert, um einen Fusionsverlust auszugleichen, stellt sich die Frage, inwieweit ein Schuldnerwechsel durch Verschmelzen von Mutter und Tochter dem Verbot der Einlagenrückgewähr widerspricht. Die Ausschüttungssperre nach § 235 Z 3 UGB ist de lege ferenda zu erweitern, um eine umgründungsbedingte Aufwertung mit nachfolgender Ausschüttung zu verhindern.
I. Ein Ausgangsfall
Das Management (drei natürliche Personen A, B, C) einer operativ tätigen (betriebsführenden) GmbH T möchte diese um 30 Mio Euro von den bisherigen Gesellschaftern erwerben. Ein Vergleich eines Direkterwerbs oder eines Erwerbs über eine Holding-GmbH zeigt ertragsteuerrechtlich folgendes Bild:
1. Direkterwerb durch natürliche Personen
Kaufen die drei natürlichen Personen A, B, C je ein Drittel der GmbH um 10 Mio Euro und verwenden sie dazu einen Bankkredit von je 10 Mio Euro zu 5 % Schuldzinsen jährlich = 500.000 Euro Fremdfinanzierungskosten jährlich, so greift auf Ebene der drei Gesellschafter das Abzugsverbot für diese Fremdfinanzierungskosten nach § 20 Abs 2 iVm § 27a EStG.
Ausschüttungen der GmbH an die drei Gesellschafter A, B,...