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GesRZ 1, Februar 2014, Seite 10

„Reflexvorteil“ und „Reflexschaden“ im Gesellschaftsrecht

Zur Identifikation von Schuldner und Gläubiger beim gesetzlichen Schuldverhältnis

Martin Trenker

Rechtsfähige Gesellschaften (Verbände) sind zwar per definitionem eigene Rechtsträger. Anders als die natürliche Person stehen diese jedoch im Eigentum anderer Personen, sodass Vor- und Nachteile, die dem Verband zugefügt werden, wirtschaftlich (auch) die Anteilseigentümer, die Gesellschafter, treffen. Den gesetzlichen Schuldverhältnissen, wie Schadenersatz, unrechtmäßiger Bereicherung oder nützlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (im Folgenden: GoA), aber auch der Insolvenzanfechtung, liegen überaus weite Definitionen des jeweils anspruchsbegründenden Tatbestandselements, nämlich der Schädigung oder Bereicherung, zugrunde, sodass fraglich ist, ob auch die Vor- und Nachteile der Anteilseigentümer darunter zu subsumieren sind. Dieselbe Frage stellt sich in einem allgemeineren Kontext für die Reflexwirkungen der Schädigung/Begünstigung eines Schuldners auf dessen Gläubiger. Ausgehend von einer aktuellen Entscheidung des 6. Senats des OGH zum Bereicherungsanspruch unter mehreren Gesellschaftern einer GmbH wegen Zuwendungen an diese wird versucht, Grundlagen für eine schärfere dogmatische Abgrenzung von Anspruchsgläubiger und -schuldner im Rahmen gesetzlicher Schuldverhältnisse zu erar...

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