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GesRZ 1, Februar 2014, Seite 3

Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung

Hans-Georg Koppensteiner

Der vorliegende Beitrag diskutiert Gemeinsamkeiten und Unterschiede der gesellschaftsrechtlichen Regelungen zur Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung.

I. Fragen

Die Regeln über Kapitalaufbringung und -erhaltung werden häufig als die zwei Seiten derselben Medaille bezeichnet. Offensichtlich richtig an dieser Metapher ist, dass es keinen Sinn hätte, die Aufbringung eines dem Grund- bzw Stammkapital entsprechenden Vermögens zu erzwingen, die Rückgewähr dieses Vermögens aber zu gestatten. Beide Regelungskomplexe sind daher funktional auf das Engste verklammert.

Auf den ersten Blick könnte man deshalb meinen, dass der in beiden Zielrichtungen zentrale Vermögensbegriff identisch sein müsste. Wäre dies so, dann müsste man folgern, dass alles, was nicht einlagefähig ist (zB Dienstleistungen), auch nicht Gegenstand einer verbotenen Einlagerückgewähr sein könne. Das trifft nach allgemeiner Auffassung jedoch nicht zu. Im Kontext der Einlagenrückgewähr werden Kriterien für beachtlich gehalten oder jedenfalls diskutiert, die bei der Kapitalaufbringung keine Rolle spielen. Dazu gehören der Fremdvergleich, die betriebliche Rechtfertigung, die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmensleiters und die...

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