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Pflegevermächtnis und ungerechtfertigte Bereicherung
Bereicherungsanspruch pflegender Angehöriger nach wie vor bedeutsam
Im Schrifttum ist umstritten, ob einer Person, die den Verstorbenen in den letzten Jahren gepflegt hat, in Konkurrenz zum Anspruch nach § 677 ABGB auch ein Bereicherungsanspruch zustehen kann. Der Beitrag zeigt, dass eine condictio causa data causa non secuta nicht auszuschließen ist und durchaus Sinn macht.
I. Gesetzliches Pflegevermächtnis
Nach § 677 ABGB idF ErbRÄG 2015 steht bestimmten, dem Verstorbenen nahestehenden Personen grundsätzlich ein gesetzliches Vermächtnis zu, wenn sie ihn in den letzten drei Jahren vor seinem Tod in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt haben. Kein Anspruch nach dieser Bestimmung besteht, wenn der pflegenden Person eine Zuwendung gewährt oder mit ihr ein Entgelt vereinbart worden ist. Mit dieser Regelung, in der eine zentrale Neuerung der Erbrechtsreform gesehen wird, soll – ausweislich der Mat – „der Missstand beseitigt werden, dass diese aufopfernden und umfangreichen Leistungen Angehöriger nicht selten unter den Tisch fallen“. Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich – ähnlich wie bei einem Bereicherungsanspruch – nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen (§ 678 Abs 1 ABGB). Kein Anspruch besteht, wenn ein Entgelt (zumindest) in der nach § 678 Abs 1 ABGB maßgeblichen Höhe geleistet oder vereinba...