Handbuch Vermögensverwaltung im Kindschafts- und Erwachsenenschutzrecht
2. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 249XXIV. Erbschaftsangelegenheiten und Verträge auf den Todesfall
A. Allgemeines
Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge nach Ableben einer natürlichen Person, des Verstorbenen, indem Vermögenswerte wie
Aktiva (Rechte), dazu zählen etwa Eigentum, Mietrechte, Gesellschafterrechte aus dem Halten von Geschäftsanteilen oder aber Schadenersatzansprüche, und
Passiva (Pflichten), dazu zählen etwa Kreditverbindlichkeiten, Steuerschulden oder Gewährleistungspflichten,
die gemeinsam die sog Verlassenschaft bilden (vgl § 531 ABGB), dem jeweiligen Rechtsnachfolger (Erben) zugesprochen werden.
Familienrechtliche Ansprüche fallen nicht in die Verlassenschaft. Daher ist insb weder die Vaterschaft zu einem Kind noch die Stellung eines Ehegatten vererblich. Unterhaltsansprüche sind in der Regel unvererblich, eine Unterhaltspflicht kann hingegen geerbt werden (vgl § 142, 747 ABGB). Ebenso wenig sind Persönlichkeitsrechte vererblich. Nach § 1022 ABGB werden Aufträge und Vollmachten mit dem Ableben des Vollmachtgebers „in der Regel“ (mangels abweichender Vereinbarung) aufgehoben.
Der (Gesamt-)Rechtsnachfolger eines Verstorbenen, der Erbe, hat ein subjektives Erbrecht. Der Erbe tritt in sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbe...