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GesRZ 2, April 2015, Seite 144

Änderung der Stiftungsurkunde

§ 33 Abs 2 PSG

1. Der Gerichtshof schließt sich der in der Literatur vorgenommenen Unterscheidung zwischen inhaltlichen Beschränkungen und bloßen Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts an.

2. Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, betrifft keine inhaltliche Beschränkung, sondern lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts.

(OLG Linz 6 R 182/14x; LG Steyr 21 Fr 1217/14k)

Fünf Stifter errichteten die Privatstiftung E.

Die Abs 1 und 2 des § 15 der Stiftungsurkunde vom lauten:

„(1) Die Stifter behalten sich das Recht vor, Änderungen der Stiftungserklärung, gleichgültig ob sie in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde beurkundet sind, auch nach Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch mit Zustimmung des Stiftungsbeirats vorzunehmen.

(2) Jeder der Stifter hat eine Stimme. Solange mehr als vier Stifter am Leben sind, ist zur Änderung der Stiftungserklärung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. Sind nur mehr vier Stifter am Leben, können Änderungen der Stiftungserklärung nur einstimmig vorgenomme...

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