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Stiftermehrheit und Änderungsrecht
Ein Mitstifter, der sich Änderungen der Stiftungserklärung vorbehalten hat, kann nachträglich in Ausübung dieses Änderungsrechts nicht für einen Mitstifter, der sich keine Änderungen vorbehalten hat, ein Änderungsrecht einführen.
(OLG Linz 6 R 19/18h; LG Linz 32 Fr 7751/17g)
Stifter der M. Privatstiftung waren E. N. und H. N. Unter Pkt 18. der Stiftungsurkunde behielt sich der Erststifter während seiner Lebzeiten das Recht vor, die Stiftungsurkunde und etwaige Zusatzurkunden zu ändern, dies mit Ausnahme des Widerrufs der Stiftung.
Am änderte der Erststifter Pkt 18. der Stiftungsurkunde dahin, dass während der Lebzeiten beider Stifter diese gemeinsam die Stiftungsurkunde und etwaige Zusatzurkunden ändern können, dies mit Ausnahme des Widerrufs der Stiftung. Nach dem Ableben oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit eines der beiden Stifter sei eine Änderung der Stiftungsurkunde oder etwaiger Stiftungszusatzurkunden durch den überlebenden bzw geschäftsfähigen Stifter zulässig.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Eintragung dieser Änderung der Stiftungsurkunde ab.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Privatstiftung und der Mitglieder des ...