Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 2, April 2015, Seite 142

Gerichtliche Zuständigkeit für die Abberufung des Stiftungsvorstands

Alexander Wolfgruber und Johannes Hasch

§ 27 Abs 1 und 2 PSG

Jedenfalls dann, wenn das zur Abberufung berufene Organ der Privatstiftung noch keine Entscheidung getroffen hat, ist die Abberufungskompetenz des Gerichts nicht subsidiär.

(OLG Linz 6 R 121/14b; LG Linz 13 Fr 1796/14h)

Im Firmenbuch des LG Linz ist seit eine Privatstiftung auf den Todesfall eingetragen. Der Stifter verstarb am .

In Pkt 7. Abs 2 der aktuellen Fassung der Stiftungsurkunde wurden vom Stifter zwei Personen zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands berufen. Die Bestellung eines dritten Vorstands obliegt dem Stiftungskurator. Weiter heißt es darin:

„Die Bestellung sowie Abberufung des Stiftungsvorstands obliegt in weiterer Folge den Begünstigten, die die Mitglieder des Stiftungsvorstands mit einfacher Mehrheit wählen und abberufen. Die Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Jeder Stiftungsbegünstigte hat unabhängig von seiner Beteiligung im Sinne des Punkts 8. dieser Stiftungsurkunde nur eine Stimme ohne weitere Gewichtung (Kopfmehrheit).“

Vorstandsmitglieder sind nach dem aktuellen Firmenbuchstand seit der Ersteintragung der Privatstiftung ein Rechtsanwalt, ein Steuerberater und ei...

Daten werden geladen...