Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 2, April 2015, Seite 136

Keine initiativen Weisungen an den Vorstand einer AG

Christopher Cach

§ 95 Abs 5 und § 103 Abs 2 AktG

1. Das österreichische AktG kennt keine initiativen Weisungen anderer Gesellschaftsorgane.

2. Träfe den Vorstand die Pflicht, auch im Gesetz nicht erwähnte Maßnahmen von besonderer Bedeutung der Hauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen, und kommt er dieser nicht nach, dann sind die Geschäftsführungsmaßnahmen auch bei fehlender Beschlussfassung wirksam. Handelt der Vorstand, ohne die Beschlussfassung der Hauptversammlung herbeigeführt zu haben, macht er sich gegenüber der Gesellschaft verantwortlich und setzt sich Schadenersatzansprüchen aus.

(OLG Wien 1 R 234/13h; HG Wien 29 Cg 67/13t)

Der Kläger ist mit 21,6 % des Grundkapitals Aktionär der beklagten AG und Mitglied deren Aufsichtsrats. Er begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass der Rahmenvertrag vom , welcher die Grundlage des Projekts „Expansion Deutschland“ bilde, der Zustimmung der Hauptversammlung (im Folgenden: HV) bedurft hätte, die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage sämtlicher in Durchführung dieses Rahmenvertrages erfolgten Akquisitionen von Hotels an die HV zu deren Zustimmung und die Unterlassung der Begründung weiterer rechtsgeschäftliche...

Daten werden geladen...