Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Analoge Anwendung des außerordentlichen Erbrechts
Vertragsabschluss als Indiz für das Vorliegen eines besonderen Naheverhältnisses
Der folgende Beitrag behandelt allgemeine Fragen zum außerordentlichen Erbrecht der Legatare und begründet eine neue Analogie, wenn es weder ein Testament noch gesetzliche Erben gibt und der Erblasser mit einem Dritten lediglich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbart hat. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auf das ErbRÄG 2015 Bezug genommen.
I. Allgemeines zu § 726 ABGB
§ 726 ABGB regelt das außerordentliche Erbrecht der Legatare zur Vermeidung des Heimfallrechts. Dem außerordentlichen Erbrecht der Legatare gehen die eingesetzten Erben, die Substituten, die Transmissare, die Anwachsungsberechtigten und die gesetzlichen Erben vor. Weshalb die Erben nicht zum Zug kommen, ist irrelevant. Die Legatare werden also verhältnismäßig als Erben betrachtet, wenn sich die Erben entschlagen, sie vorverstorben oder erbunwürdig sind oder durch negatives Testament ausgeschlossen werden. Ist nur ein Legatar vorhanden, so erhält er den ganzen Nachlass, auf die § 726 ABGB anwendbar ist, auch wenn der Wert seines Vermächtnisses gleich null ist. Sind hingegen zwei (oder mehrere) Legatare vorhanden, so werden sie „verhältnismäßig“ als Erben betrachtet. Voraussetzung für das außerordentliche Erbrecht ist ein formgültiges u...