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Insider-Information: Zur Auslegung des Kriteriums der „präzisen“ Information iSd Art 1 Z 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie
Art 1 Z 1 der Richtlinie 2003/6/EG
Art 1 Abs 1 der Richtlinie 2003/124/EG
Art 1 Z 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art 1 Abs 1 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation sind dahin auszulegen, dass sie für die Einstufung einer Information als präzise nicht verlangen, dass aus ihnen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass sich ihr potenzieller Einfluss auf die Kurse der betreffenden Finanzinstrumente in eine bestimmte Richtung auswirken wird, wenn sie öffentlich bekannt werden.
, Jean-Bernard Lafonta gegen Autorité des marchés financiers (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])
Die Wendel SA, deren Vorstandsvorsitzender Herr Lafonta war, schloss zwischen Dezember 2006 und Juni 2007 mit vier Kreditinstituten Verträge über Total Return Swaps (TRS) ab, denen als Aktiva Aktien von Saint-Gobain zugrunde...