Zwischenschritte
1. Aufl. 2018
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S. 603. Zeitlich gestreckter Sachverhalt
3.1. Grundlegendes
Zeitlich gestreckte Sachverhalte sind aus insiderrechtlicher Sicht Vorgänge, die, im Gegensatz zu der „klassischen“ Insider-Information, ein veröffentlichungspflichtiges Ereignis über einen bestimmten Zeitraum herbeiführen. Der Unterschied zwischen zeitlich gestreckten Sachverhalten und „herkömmlichen“ Insider-Informationen liegt somit in der Dauer der Verwirklichung des veröffentlichungspflichtigen Ereignisses. Die Abgrenzung selbst kann dabei im Einzelfall schwierig sein. Viele auch spontan eintretende Informationen können Teil eines größeren Prozesses sein und können unter Umständen auch als gestreckter Sachverhalt betrachtet werden. Sie werden dann als Zwischenschritte bezeichnet, die ein Endereignis über Etappen näherbringen. Diese Zwischenschritte können eigenständige Insider-Informationen sein, wenn ihnen ein (eigenständiger) Informationsgehalt zukommt, den Anleger ihrer Anlageentscheidung zu Grunde legen.
Die grundsätzliche Frage, ob Zwischenschritte bei zeitlich gestreckten Sachverhalten überhaupt als eigenständige Insider-Informationen zu qualifizieren sind und dementsprechend eine Veröffentlichungspflicht auslösen könne...