Zwischenschritte
1. Aufl. 2018
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S. 182. Die Insider-Information
2.1. Grundlegendes
2.1.1. Anlegerperspektive
Mit der Offenlegung von „wichtigen“ Informationen soll für alle Marktteilnehmer der gleiche Informationsstand geschaffen werden, um somit eine „faire“ Preisbildung zu ermöglichen. Umso schneller eine relevante Information dem Markt zur Verfügung steht, desto schneller kann auch der Preis darauf reagieren. Alle Marktteilnehmer sollen dieselbe Entscheidungsgrundlage haben. So soll einerseits gewährleistet werden, dass für alle Anleger die gleichen Spielregeln gelten, andererseits, dass der Markt und die Anleger bestmöglich geschützt sind.
Hält man sich diese grundsätzlichen Überlegungen vor Augen, stellt sich weiter die Frage, was nun überhaupt „wichtige Informationen“ sind. Klar ist jedenfalls, dass es sich um eine Qualifikation aus Anlegerperspektive handelt. Der Anleger ist Adressat der Informationsverbreitung, daher muss die Information auf ihn abgestimmt werden und für ihn relevant sein. Er ist der Beurteilungsmaßstab für die Qualifikation von wichtigen Informationen.
2.1.2. Tatbestandselemente
Das rechtliche Konstrukt, um die Fülle an Informationen zu selektieren und um feststellen zu können, ob es sich um eine „...