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Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen im Licht der Rechtsprechung des VfGH
Unterhalt für volljährige Kinder ohne Familienbeihilfe und Unterhaltsleistungen von Kindern für ihre Eltern
Unterhaltsleistungen sind idR nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG nicht abzugsfähig. Eine Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung bildet nach § 20 Abs 3 und § 34 EStG eine Ausnahme. Zwei Fallkonstellationen werden hier verfassungsrechtlich analysiert: Unterhaltsleistungen der Kinder für ihre (in Not geratenen) Eltern sowie Unterhaltsleistungen der Eltern für volljährige Kinder nach Auslaufen der Familienbeihilfe.
I. Das subjektive Nettoprinzip als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips
Das subjektive Nettoprinzip berücksichtigt unvermeidbare Aufwendungen der Privatsphäre. Angesprochen sind hier Aufwendungen für den eigenen Lebensunterhalt, Unterhaltsaufwendungen für die Familie, Krankheitskosten, Unglücksfälle, Katastrophenschäden udgl.
Tipke präzisiert den Kern des Prinzips: „Das Leistungsfähigkeitsprinzip verlangt aber nicht nur nach einem objektiven, sondern auch nach einem subjektiven Nettoprinzip. Was der Steuerpflichtige notwendigerweise für seine oder seiner Familie Existenz aufwenden muss, steht ihm zur Steuerzahlung nicht zur Verfügung, er muss es von der Bemessungsgrundlage abziehen können.“
„Die Behauptung, die Zulassung privater Abzüge sei eine Steuervergünstigung, ist danach unzutreffend. Vorschri...