Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 6, 20. Februar 2016, Seite 374

Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen im Licht der Rechtsprechung des VfGH

Unterhaltsleistungen von Kindern für ihre Eltern nach § 234 ABGB sind zur Gänze als agB nach § 34 EStG abzugsfähig. Das ergibt sich aus einer systematisch konsistenten verfassungskonformen Interpretation. Unterhaltsleistungen der Eltern für volljährige Kinder ohne Familienbeihilfe sind nach der Rechtsprechung des VfGH zumindest zur Hälfte von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abzuziehen. Der Abzug scheitert derzeit an der Abzugssperre des § 34 Abs 7 Z 5 EStG. Diese „Verfassungsbestimmung“ verstößt jedoch gegen die Baugesetze der österreichischen Bundesverfassung und ist somit in einem Gesetzesprüfungsverfahren nach Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben. Dazu ist es notwendig, den Rechtszug gegen Einkommensteuerbescheide auszuschöpfen: Das BFG kann beim VfGH die Aufhebung des § 34 Abs 7 Z 5 EStG beantragen und so den Rechtszug über eine Beschwerde an den VfGH nach Art 144 B-VG abkürzen. – Lesen Sie mehr in einem Beitrag von Reinhold Beiser in der Februarausgabe der im Linde Verlag erscheinenden interdisziplinären Fachzeitschrift für Familienrecht (iFamZ 2016, 4).

Daten werden geladen...