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GesRZ 2, April 2015, Seite 78

Die Übernahme von verwaltungsrechtlichen Geldstrafen durch die Gesellschaft

Susanne Kalss

Die regulatorische Dichte im Bereich des Banken- und Finanzmarktsektors hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die legistischen Aktivitäten werden vielfach von einer rigorosen, im Nachhinein wirkenden Kontrolle und Strafverhängung durch die Aufsichtsbehörden begleitet. Zum Teil kommt es geradezu zu einem Hochrüsten und Hochlizitieren der Verhängung von Verwaltungsstrafen. Im Folgenden wird die Frage diskutiert, ob Mitglieder des Leitungsorgans oder Angestellte eines Unternehmens die gegen sie persönlich verhängten Verwaltungsstrafen immer selbst tragen müssen oder ob die Gesellschaft unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen berechtigt ist, die Verwaltungsstrafe ganz oder teilweise zu übernehmen. Parallel stellt sich die Frage, ob die Gesellschaft die Kosten für das Verfahren und die rechtsfreundliche Vertretung von Unternehmensangehörigen übernehmen darf.

I. Die Strafe als Kontrollinstrument

Die Sanktionierung von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten mit Verwaltungsstrafen ist ein anerkanntes aufsichtsrechtliches Instrument. Die Höhe der Strafen nahm im Bereich des Finanzmarkt- und Kapitalmarktrechts in den letzten Jahren deutlich zu. Vielfach werden auch relati...

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