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GesRZ 4, August 2024, Seite 216

Übernahme von Verwaltungsstrafen und Verfahrenskosten der Leitungsorganmitglieder durch die Gesellschaft

Benedikt Hirschler

Im Verwaltungsstrafverfahren besteht grundsätzlich keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Person. Vielmehr sind in der Regel die Vertretungsorgane die Strafadressaten. Die juristische Person haftet jedoch gemäß § 9 Abs 7 VStG solidarisch mit dem Leitungsorganmitglied.

Wird über das Leitungsorganmitglied nun eine verwaltungsstrafrechtliche Geldstrafe verhängt, ist zu klären, ob das Organmitglied einen Anspruch auf Ersatz der Geldstrafe und der Verfahrens- und Verteidigungskosten nach § 1014 ABGB hat. Neben einem gesetzlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten ist auch die Zulässigkeit einer Übernahme der Kosten durch die Gesellschaft aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zu prüfen. Leistet die Gesellschaft aufgrund ihrer solidarischen Haftung gemäß § 9 Abs 7 VStG die Geldstrafe, ist aufbauend auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu klären, unter welchen Voraussetzungen sich die Gesellschaft am Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer regressieren darf. Umgekehrt ist daher zu untersuchen, ob Fälle bestehen, in denen die Verwaltungsstrafe endgültig von der Gesellschaft zu tragen ist.

I. Grundlagen des Verwaltungsstrafrechts im Zusammenhang mit Kapit...

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