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Voreheliche Wertschöpfung an Sachen, die in die Ehe eingebracht wurden
iFamZ 2015/70
§§ 81 ff, § 82 Abs 1 Z 1 und Abs 2 EheG
Erfolgt die weit überwiegende Wertschöpfung an der eingebrachten Ehewohnung vor dem Zeitpunkt der Eheschließung und liegt kein Ausnahmetatbestand iSd § 82 Abs 2 EheG vor, so fällt diese nicht in die Aufteilungsmasse.
Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung und gehören im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (RIS-Justiz RS0057386), weil es sich dabei eben um keine eheliche Errungenschaft handelt (1 Ob 134/14h).
Die Antragsgegnerin brachte in die Ehe eine Liegenschaft samt bezugsfertigem Einfamilienhaus ein, das während der Ehe durch Arbeits- und Finanzleistungen beider Ehegatten „vollkommen“ fertiggestellt wurde. Die Liegenschaft samt Wohnhaus befand sich also bereits vor der Eheschließung im Alleineigentum der Antragsgegnerin. Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation des Antragstellers, wonach er durch die bloße Einbringung von Arbeitsleistungen während der vorehelichen Lebensgemeinschaft Miteigentum „am Gebäude“ erworben haben will. Da die weit überwiegende Wertschöpfung vor dem Ze...