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OGH 23.12.2014, 1Ob234/14i

OGH 23.12.2014, 1Ob234/14i

Rechtssätze


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Norm
RS0057386
Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse.
Norm
RS0057287
Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben.
Norm
RS0057308
Selbst wenn eine Liegenschaft gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen sollte, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten, wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen.
Normen
RS0057363
Der Rechtssatz, wonach von den Ehepartnern auf eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft gemachte wertsteigernde Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind, gilt nur wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist; ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten (hier: Haus im Miteigentum der Eltern der Ehefrau) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar. Auch bei nachfolgendem Erwerb des Miteigentums oder Alleineigentums durch einen der früheren Ehegatten werden solche Aufwendungen nicht zur ehelichen Ersparnis.
Norm
RS0057349
Der Aufteilung unterliegen nur solche Vermögenswerte, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch der Ehegatten dienten (Gebrauchsvermögen) beziehungsweise als Ersparnisse angesammelt wurden. Ersparnisse, die aus der Zeit vor der Eheschließung stammen oder die ein Ehegatte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn auch während aufrechter Ehe angesammelt hat, scheiden aus der Aufteilung aus.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers J***** T*****, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin V***** K*****, vertreten durch die Kölly Anwälte OG, Oberpullendorf, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom , GZ 20 R 137/14t-67, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Oberpullendorf vom , GZ 1 C 54/08g-63, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (RIS-Justiz RS0057287; vgl RS0057349 [T1]). Der Beitrag eines Partners zur Vermögensbildung des anderen während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft findet im Aufteilungsverfahren regelmäßig keine Berücksichtigung (9 Ob 49/10m mwN).

Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG jene Sachen und Rechte grundsätzlich nicht der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG unterliegen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung und gehören im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (RIS-Justiz RS0057386), weil es sich dabei eben um keine eheliche Errungenschaft handelt (1 Ob 134/14h).

Die Antragsgegnerin brachte in die Ehe eine Liegenschaft samt bezugsfertigem Einfamilienhaus ein, das während der Ehe durch Arbeits- und Finanzleistungen beider Ehegatten „vollkommen“ fertiggestellt wurde. Die Liegenschaft samt Wohnhaus befand sich also bereits vor der Eheschließung im Alleineigentum der Antragsgegnerin. Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation des Antragstellers, wonach er durch die bloße Erbringung von Arbeitsleistungen während der vorehelichen Lebensgemeinschaft Miteigentum „am Gebäude“ erworben haben will. Da die weit überwiegende Wertschöpfung vor dem Zeitpunkt der Eheschließung erfolgte und der Antragsteller das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des § 82 Abs 2 EheG auch nicht behauptet, fällt die frühere Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse. Er kann - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - für die während des Bestehens der vorehelichen Lebensgemeinschaft von ihm getätigten kleineren Investitionen und erbrachten Arbeitsleistungen im Aufteilungsverfahren keine Ausgleichsansprüche geltend machen.

Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0057308; vgl RS0057363 [T9]) zugrunde, wonach nur die Wertsteigerung in die Aufteilung einzubeziehen ist, die durch Leistungen beider Ehegatten während der Ehe erzielt wurde. Darauf geht der Antragsteller nicht ein.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00234.14I.1223.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAD-51125