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Bei Beurteilung einer Verzeihung von Eheverfehlungen wird auf das Gesamtverhalten des verletzten Ehegatten abgestellt
iFamZ 2015/69
Grundsätzlich stellen Eheverfehlungen, deren allfällige Verzeihung und die Annahme des Zeitpunkts der Zerrüttung typische Fragen dar, die nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden können und deren Entscheidung regelmäßig nicht den Vorgaben des § 502 Abs 1 ZPO für die Annahme einer erheblichen Rechtsfrage entspricht (so etwa RIS-Justiz RS0119414; RS0118125 uva).
Das Berufungsgericht hat ausführlich begründet, warum es davon ausgegangen ist, dass der Kläger die viele Jahre zurückliegende Eheverfehlung der Beklagten verziehen hat und dabei nicht bloß auf den wiederholten Geschlechtsverkehr, sondern auch auf das Gesamtverhalten des Klägers abgestellt hat (RIS-Justiz RS0057075). Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang nicht nur die ausdrücklichen Erklärungen des Klägers, etwa aus Anlass der Mediation im Jahr 2008, sondern auch dessen umfangreich dargestellten Briefe und Verhaltensweisen, die klar zum Ausdruck gebracht haben, dass dem Kläger bewusst war, wie sehr er zu der Ehekrise im Jahr 2008 beigetragen hat und wie wichtig ihm die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit der Beklagten war.
Bei der Annahme einer Verzeihung von Eheverfeh...