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Umbestellung des Sachwalters
iFamZ 2015/61
Nach § 278 Abs 1 ABGB hat das Gericht die Sachwalterschaft ua dann einer anderen Person zu übertragen, wenn der Sachwalter nicht die erforderliche Eignung aufweist, ihm die Ausübung des Amts nicht zugemutet werden kann oder das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert. Da Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen müssen, führt nur eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung zur Unzumutbarkeit. Schwierigkeiten in der Kommunikation mit dem Betroffenen bewirken für sich allein genauso wenig eine Unzumutbarkeit der Führung der Sachwalterschaft wie die schwierige Kommunikation oder Meinungsunterschiede mit einem ebenfalls vorhandenen Vorsorgebevollmächtigten.