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iFamZ 2, April 2015, Seite 49

Testierfähig, aber doch nicht so ganz?

Peter Barth

Herr M. hat seit seiner Übersiedlung ins Heim einen Sachwalter. Im Gutachten, das das Pflegschaftsgericht im Rahmen des Sachwalterbestellungsverfahrens eingeholt hat, hielt der Sachverständige fest, dass Herr M. die Bedeutung und Folgen eines Testaments verstehe und sich entsprechend verhalten könne. „Aufgrund seiner psychischen Verfasstheit“ werde aber die Errichtung vor Gericht oder vor einem Notar empfohlen.

„Eine Person, für die ein Sachwalter nach § 268 bestellt ist, kann, sofern dies gerichtlich angeordnet ist, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren.“ So der Wortlaut des § 568 Satz 1 ABGB. Und weiter heißt es, dass sich das Gericht und nach hM auch die Notarin bzw der Notar „durch eine angemessene Erforschung zu überzeugen suchen (muss), dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe“. Dabei soll es in erster Linie darum gehen, dass beim Testierakt Zweifel an der Testierfähigkeit festgehalten werden können.

Deshalb wird das Pflegschaftsgericht – so jedenfalls Gruber/Palma in ihrer rezenten, im Auftrag der Notariatskammer erstellten und die Notwendigkeit des § 568 ABGB bejahenden Studie – „von seiner Befugnis, die qualifizierte Form des mündlichen, vor Gericht oder Notar er...

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