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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 33

Delegation des persönlichen Kontakts zur betroffenen Person an Mitarbeiter

iFamZ 2015/25

§§ 278 Abs 1, 282 ABGB

Der in § 282 ABGB vorgesehene monatliche persönliche Kontakt des Sachwalters zur betroffenen Person stellt nur eine Richtschnur dar. Der Sachwalter kann auch im Einzelfall, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, die Erledigung einzelner Aufgaben, zB Besuche, an qualifizierte Mitarbeiter delegieren.

(…) 4.1 Nach § 282 ABGB hat der Sachwalter mit der behinderten Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten und sich darum zu bemühen, dass der behinderten Person die gebotene ärztliche und soziale Betreuung gewährt wird. Sofern der Sachwalter nicht bloß zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bestellt ist, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.

4.2 Nach den Mat (vgl ErlRV 1420 BlgNR 22. GP 19) entspricht die in § 282 ABGB normierte Verpflichtung des Sachwalters, persönlichen Kontakt mit der behinderten Person zu halten und sich um ärztliche und soziale Betreuung der behinderten Person zu bemühen, iW der geltenden Fassung des § 282 Abs 2 ABGB. Festgeschrieben wird allerdings, dass der Kontakt grundsätzlich mindestens einmal im Monat stattzufinden hat. In akuten Krisensituationen, wie etwa bei drohender Verwahrlosung des Be...

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