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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 21

Im Fall fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit entfällt die Unterhaltspflicht nur bei Rechtsmissbrauch

iFamZ 2015/4

§ 231 ABGB

W ist als Vater seiner 1988 geborenen Tochter C zur Zahlung von monatlichem Unterhalt von 430 Euro verpflichtet. C hat im Jahr 2003 durch einen Sprung aus einem Gebäude ein Polytrauma erlitten. Aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung mit suizidalen Tendenzen, Depressionen, psychosomatischen Beschwerden, selbstverletzendem Verhalten und Essstörungen ist sie nicht in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Es steht nicht fest, wann eine Besserung eintritt. C ist nicht arbeits- und ausbildungsfähig, sie kann kein Einkommen erzielen.

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, ihn ab von seiner Unterhaltsverpflichtung zu befreien, ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück.

(…) 3. Ist – wie hier – die Selbsterhaltungsfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung des Kindes nicht eingetreten, wäre sein Unterhaltsanspruch nach der Rsp nur bei Rechtsmissbrauch zu verneinen (8 Ob 139/06h; RIS-Justiz RS0047330). Die Frage, ob ein derartiger Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, hängt iaR von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dass die Vorinstanzen Rechtsmissbrauch der Antragsgegnerin ve...

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