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Erhalt des Familienvermögens als Testamentsmotiv
iFamZ 2014/195
1. Motivirrtümer sind bei letztwilligen Anordnungen beachtlich. Auch Motivirrtümer über Zukünftiges können erheblich sein.
2. Ist wesentliches Motiv des Erblassers der „Erhalt des Familienvermögens in der Familie“, kommt diesem Motiv insoweit keine eigenständige Bedeutung zu, als der Erblasser ein Kind bedenkt, über das ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dies wäre eine unzulässige Unterstellung eines Motivs des Erblassers lautend auf „Hintanhaltung der Entschuldung des Kindes“.
Mit Notariatsakt vom schlossen der Erblasser und die erblasserische Witwe E, geboren am , einen Erbvertrag mit wechselseitigem Testament, mit dem für den Fall des Todes eines der beiden Ehegatten folgende letztwilligen Verfügungen getroffen wurden; diese sollten hinsichtlich dreier Vierteile ihres Vermögens als Erbvertrag und somit einseitig nicht widerruflich, hinsichtlich des der freien letztwilligen Verfügung vorbehaltenden Nachlassviertels jedoch als wechselseitiges Testament gelten:
„Sind bei Ableben eines der beiden Ehegatten Kinder aus dieser Ehe am Leben, so soll der überlebende Ehegatte Alleinerbe des gesamten wie immer gearteten Vermögens des zuerst verstorbenen Ehega...