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Die wesentlichen Auswirkungen der EO-Novelle 2014 auf minderjährige Unterhaltsberechtigte und den Kinder- und Jugendhilfeträger
Verbesserungen für Minderjährige bei Einwendungen gegen Exekutionen
Mit der EO-Novelle 2014, BGBl I 2014/69, wurden zum einen einige Änderungen in der EO umgesetzt, die aufgrund von Verurteilungen Österreichs durch den EGMR erforderlich waren. Der Gesetzgeber hat diesen Anlass erfreulicherweise dazu genützt, zum anderen auch für Unterhaltsberechtigte und den Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) positive Änderungen, insb im Bereich der Einwendungen gegen Exekutionen, zu verfügen.
I. Oppositions- und Impugnationsverfahren beim Pflegschaftsgericht
Die wesentlichste Änderung aus Sicht des minderjährigen Unterhaltsberechtigten und des KJHT liegt darin, dass ab Einwendungen des Unterhaltspflichtigen gegen den titulierten Anspruch (§ 35 EO) und gegen die Exekutionsbewilligung (§ 36 EO) nicht mehr beim Exekutionsgericht im streitigen Verfahren, sondern beim jeweils zuständigen Pflegschaftsgerichtim (bei Minderjährigkeit des Kindes von Kostenersatzpflichten befreiten) Außerstreitverfahren geltend zu machen sind. Entscheidungsorgan ist der Rechtspfleger. Damit braucht das Kind, das den bestehenden Titel zwangsweise durchsetzen will/muss, nicht mehr zu befürchten, dass der Unterhaltspflichtige bewusst keinen Unterhaltsherabsetzungsantrag stellt, um im Rahmen einer Oppositionskl...