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iFamZ 1, Februar 2019, Seite 15

Unterhaltsschuld als Bringschuld

iFamZ 2019/13

§§ 231, 1480 ABGB

Auch ein Unterhaltsherabsetzungs- oder -enthebungsbegehren kann nicht länger als drei Jahre in die Vergangenheit gestellt werden.

(…) 3. (…) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB gilt nach Entscheidungen des OGH (1 Ob 122/97; 1 Ob 109/99g; 8 Ob 92/16m) (…) sowie der überwiegenden Ansicht in der Literatur auch für ein Unterhaltsherabsetzungs- oder Unterhaltsaufhebungsbegehren. Als Grund hierfür wird eine Gleichbehandlung von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen angeführt (so Neuhauser, Die wesentlichen Auswirkungen der EO-Novelle 2014 auf minderjährige Unterhaltsberechtigte und den Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger, iFamZ 2014, 216 [217]). (…)

4. Der Vater macht geltend, dass ihm der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erst Jahre später zugestellt wurde. Darauf kann sich der Vater hier jedoch nicht berufen. Die gesetzliche Unterhaltsschuld entsteht unmittelbar mit den Bedürfnissen des nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes, das keine eigenen Einkünfte hat, und nicht erst durch deren gerichtliche Geltendmachung (oder gar erst durch den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss). Die Unterhaltsschuld ist eine Bringschuld, die der Unterhaltspflichtige dem...

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