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Favor divortii: Klägerrecht nur anzuwenden, wenn Scheidung nach verwiesenem Recht unmöglich (nicht nur schwerer möglich) ist
iFamZ 2014/71
Die Frage, ob jemand mehrere gewöhnliche Aufenthalte haben kann, ist in der Rsp eindeutig (bejahend) beantwortet (6 Ob 180/08a, SZ 2009/69; RIS-Justiz RS0046586; vgl RS0046583 zu § 76 JN).
Der in der Revision geforderte Rückgriff auf die Generalklausel des § 1 Abs 1 IPRG (Grundsatz der stärksten Beziehung) kommt nicht in Betracht, weil zwischen dieser Bestimmung und der Regelung des § 18 Abs 1 IPRG keine Konkurrenz besteht. Die Generalklausel dient bloß der Auslegung und Lückenfüllung (RIS-Justiz RS0076848).
Die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 2 IPRG (Anwendung des Klägerrechts, hier: österreichischen Rechts, wenn die S. 88 Scheidung nach dem verwiesenen Recht nicht möglich ist oder kein Anknüpfungspunkt iSd § 18 IPRG vorliegt) kommt nur dann zum Tragen, wenn nach dem behaupteten Sachverhalt eine Scheidung nach dem sonst anzuwendenden Recht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das österreichische Recht leichtere Bedingungen für eine Scheidung vorsieht. Die auch hier maßgebliche dreijährige Wartefrist nach italienischem Recht reicht nicht aus, um § 20 Abs 2 IPRG anzuwenden (7 Ob 2110/96m mwN unter Ablehnung der Vorentscheidung 5 Ob 536/85, SZ 59/22).
Die VO Rom III war auf diesen Fall noch nicht anzuw...