OGH 19.12.2013, 3Ob240/13k
Rechtssätze
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Norm | JN §76 I |
RS0046583 | Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird nur durch ihre körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen. Eine Person kann danach ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch an mehreren Orten haben. |
Norm | |
RS0077279 | § 20 Abs 1 IPRG erklärt für die Scheidung der Ehe, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des Abs 2 derselben Vorschrift vorliegt, das für die persönlichen Ehewirkungen im Zeitpunkt der Ehescheidung maßgebliche Recht für anwendbar. Durch diese akzessorische Anknüpfung wird auf jenes Recht verwiesen, das einen anderen Teilbereich der Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten beherrscht. Auf diese Weise will das Gesetz das Auseinanderfallen von rechtlicher Verpflichtung während aufrechter Ehe und den aus den Pflichtverletzungen ableitbaren Scheidungsgründen verhindern. |
Norm | |
RS0077297 | Immer wenn die geltend gemachten Scheidungsgründe nach dem durch das Ehewirkungsstatut berufenen Recht die Scheidung ausschließen, soll das Ersatzstatut des § 20 Abs 2 erster Fall IPRG eintreten. Auf diese Weise wird dem favor divortii entsprochen. Kennt das Recht des Ehewirkungsstatuts etwa nur eine Scheidung nach entsprechend langer Trennung der Ehegatten, währen das Personalstatut des klagenden Ehegatten bei Ehebruch oder schweren Misshandlungen die sofortige Ehescheidung zulässt, dann soll sofort geschieden werden können. |
Norm | JN §76 I |
RS0046586 | Es trifft nicht zu, dass im Falle der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ein einzelner unter mehreren gewöhnlichen Aufenthaltsorten der einzige letzte im Sinne des § 76 JN sein könne. Es findet bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nicht eine Einengung von mehreren gewöhnlichen Aufenthaltsorten auf einen einzigen statt, sondern es kommt allein darauf an, welcher Zustand hinsichtlich des Bestehens allenfalls mehrerer gewöhnlicher Aufenthaltsorte im maßgebenden Stichzeitpunkt, das ist die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, geherrscht hat. Hatten die Ehegatten in diesem Zeitpunkt mehr als einen gewöhnlichen Aufenthalt, dann ist dies eben der letzte für die Beurteilung der Zuständigkeit nach § 76 JN maßgebende Zustand. |
Norm | |
RS0053406 | Diese Ausnahmebestimmung kommt nur dann zum Tragen, wenn nach dem behaupteten Sachverhalt eine Scheidung nach dem sonst anzuwendenden Recht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das österreichische Recht leichtere Bedingungen für eine Scheidung vorsieht (Ablehnung von SZ 59/22). |
Norm | |
RS0077308 | § 20 Abs 2 IPRG will nur eine Erleichterung der Scheidung der Ehe an sich, nicht aber die Erleichterung der Scheidung nach einem bestimmten Ehescheidungsgrund bewirken. |
Normen | |
RS0076848 | Keine Konkurrenz der Regelung des § 18 Abs 1 Z 1 IPRG mit der Generalklausel des § 1 Abs 1 leg cit, die im wesentlichen nur der Auslegung und Lückenfüllung dient. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Dr. D***** T*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** P*****, vertreten durch Dr. Herbert Wabnegg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 45 R 282/13y-55, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom , GZ 3 C 10/11a-50, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen wiesen die Scheidungsklage mit der Begründung ab, nach hier anzuwendendem italienischen Recht sei die für die Ehescheidung erforderliche Frist nach gerichtlich genehmigter Trennung der Streitteile noch nicht abgelaufen.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger vermag in seinem außerordentlichen Rechtsmittel, mit dem er die Ehescheidung anstrebt, keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Die für die Frage des anzuwendenden Rechts maßgebliche Beurteilung des (letzten gemeinsamen) gewöhnlichen Aufenthalts der Streitteile muss nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls erfolgen und wirft daher - von hier nicht vorliegender krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl 5 Ob 235/03z). Nach den getroffenen Feststellungen fand das Eheleben der Streitteile etwa fünf Jahre hindurch bis zur faktischen Trennung - von kurzen gemeinsamen Aufenthalten an anderen Orten, etwa in Wien - an jedem zweiten Wochenende in Triest statt. Sowohl das (auch) maßgebliche Dauerelement (vgl 7 Nd 512/85) als auch die spezielle Ausgestaltung des Ehelebens („Triest war der Mittelpunkt des ehelichen Lebens der Streitteile“, vgl Mayr in Rechberger3 § 76 JN Rz 2 mwN) sprechen für die Beurteilung des Berufungsgerichts.
Die vom Revisionswerber als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob jemand mehrere gewöhnliche Aufenthalte haben kann, ist in der Rechtsprechung eindeutig (bejahend) beantwortet (6 Ob 180/08a = SZ 2009/69; RIS-Justiz RS0046586; vgl RS0046583 zu § 76 JN).
Der in der Revision geforderte Rückgriff auf die Generalklausel des § 1 Abs 1 IPRG (Grundsatz der stärksten Beziehung) kommt nicht in Betracht, weil zwischen dieser Bestimmung und der Regelung des § 18 Abs 1 IPRG keine Konkurrenz besteht. Die Generalklausel dient bloß der Auslegung und Lückenfüllung (RIS-Justiz RS0076848).
Die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 2 IPRG (Anwendung des Klägerrechts, hier: österreichischen Rechts, wenn die Scheidung nach dem verwiesenen Recht nicht möglich ist oder kein Anknüpfungspunkt iSd § 18 IPRG vorliegt) kommt nur dann zum Tragen, wenn nach dem behaupteten Sachverhalt eine Scheidung nach dem sonst anzuwendenden Recht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das österreichische Recht leichtere Bedingungen für eine Scheidung vorsieht. Die auch hier maßgebliche dreijährige Wartefrist nach italienischem Recht reicht nicht aus, um § 20 Abs 2 IPRG anzuwenden (7 Ob 2110/96m mwN unter Ablehnung der Vorentscheidung 5 Ob 536/85 = SZ 59/22).
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die erst- und berufungsgerichtliche Beweiswürdigung in dritter Instanz nicht mehr angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0043371) und die Rechtsrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RIS-Justiz RS0043312).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00240.13K.1219.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAD-57097