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iFamZ 2, April 2014, Seite 79

Vereinbarung über Tragung der Lebenshaltungskosten im Gegenzug für Renovierungsarbeiten ist nicht sittenwidrig

iFamZ 2014/63

§ 1435 ABGB; § 815 BGB

Die Vereinbarung, die Bestreitung der Lebenshaltungskosten eines Partners gegen die Leistungen für Renovierungsarbeiten des anderen Partners aufzuwiegen, ist nicht sittenwidrig.

1993 zog der Kläger in das Haus der Beklagten, seiner Lebensgefährtin. Die Streitteile vereinbarten aus diesem Anlass schriftlich, dass die Beklagte die vollen Lebenshaltungskosten (Kost und Logis) des Notstandshilfe beziehenden Klägers tragen werde, wofür der Kläger seine Arbeitskraft für Renovierungsarbeiten zur Verfügung stellen wird. Auch mündlich versicherten die Streitteile einander wiederholt, dass keiner dem anderen etwas schuldig sei, falls die Lebensgemeinschaft einmal auseinandergehen sollte. Die Vorinstanzen verneinten das Bestehen einer Forderung des Klägers über 50.000 Euro für erbrachte Arbeitsleistungen. Die Leistungen des Klägers seien weder rechtsgrundlos erbracht worden, noch sei nachträglich deren Rechtsgrund weggefallen. Der Kläger habe sich verpflichtet, „im Gegenzug“ für die Versorgungsleistungen der Beklagten Arbeitsleistungen zu erbringen, was iS einer Gleichwertigkeit zu verstehen sei. Einen Kondiktionsanspruch habe der Kläger treuwidrig vere...

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