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VfGH vereinfacht Zugang zur Fortpflanzungsmedizin
Was passiert, wenn nichts passiert?
Der VfGH hat entschieden, dass die gesetzlichen Beschränkungen künstlicher Insemination auf verschiedengeschlechtliche Paare verfassungswidrig sind. Dadurch wird der Zugang zu Fortpflanzungsmedizin wesentlich vereinfacht: Nicht nur können weitere Personengruppen (insb Frauenpaare) Fortpflanzungsmedizin in Anspruch nehmen, sondern auch die Zulassungsvoraussetzungen für Fortpflanzungsmedizin werden niederschwelliger und gespendete Samenzellen für Paare leichter zugänglich. Der vorliegende Beitrag widmet sich diesen Konsequenzen im Fortpflanzungsmedizin- und im Abstammungsrecht und geht der Frage nach, was passiert, wenn von Seiten des Gesetzgebers nichts passiert.
I. Gesetzesprüfungsantrag des OGH
Der OGH hat gem Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den VfGH den Antrag gestellt, in § 2 Abs 1 FMedG die Wortfolge „von Personen verschiedenen Geschlechts“, § 2 Abs 2 sowie § 3 Abs 1 und 2 FMedG als verfassungswidrig aufzuheben. Der OGH sah das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) und den Gleichheitssatz (Art 7 B-VG, Art 14 EMRK) in Bezug auf Frauenpaare verletzt, wenn sie vom Zugang zur Fortpflanzungsmedizin und damit von der Möglichkeit, Kinder zu haben und aufzuziehen, ausgeschlossen würden.
Der VfGH teilte diese Auffassung und hob die genan...